Perspektiven für Wissenschaftler:innen in der Corona-Krise

Informationen für Wissenschaftler:innen

Nach einer Entspannung im Sommer prägt die COVID-19-Pandemie mit dem erneuten harten Lockdown wieder unser aller Leben. Im UKE werden gerade Wissenschaftler/innen in Qualifizierungsphasen und mit kurz laufenden Arbeitsverträgen von dieser Entwicklung schwer getroffen. Wir wollen diesen Newsletter nutzen, um über für Wissenschaftler/innen wichtige Entwicklungen (u.a. Änderung der Befristungsregelungen im Wissenschaftszeitvertragsgesetz) zu informieren.

Erneute Erhöhung der Höchstbefristungsdauer für die wissenschaftliche Qualifizierung

Die COVID-19-Pandemie verursacht weiterhin starke Verzögerungen bei der Erstellung von experimentellen Promotions- und Habilitationsarbeiten. Wie im letzten Newsletter berichtet hatte die Bundesregierung im April 2020 eine Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) beschlossen. Für Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden, wurde die Höchstbefristungsdauer um sechs Monate erhöht. Außerdem wurde das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ermächtigt, beim Andauern der Pandemie diesen Zeitraum um weitere sechs Monate zu verlängern. Das BMBF hat im September 2020 von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht. Die Höchstbefristungsdauer für Beschäftigungsverhältnisse zur Qualifizierung, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestanden, wurde somit um insgesamt zwölf Monate erhöht. Bei Beschäftigungsverhältnissen, die erst zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet werden, erhöht sich die Höchstbefristungsdauer um sechs Monate. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die Verlängerung des Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber.

Informationen des BMBF: https://www.bmbf.de/de/karrierewege-fuer-den-wissenschaftlichen-nachwuchs-an-hochschulen-verbessern-1935.html (Abschnitt: Fragen und Antworten zu den Corona-bedingten Änderungen)

Neuregelung der Verdienstausfallsentschädigung bei Reisen in ausländische Risikogebiete

Durch das im November 2020 vom Bundestag beschlossene „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (Drittes Bevölkerungsschutzgesetz) wurde die Entschädigung eines Verdienstausfalls nach Reisen in ausländische Risikogebiete neu geregelt. Bisher erhielten aus einem ausländischen Risikogebiet zurückkehrende Beschäftigte vom Arbeitgeber eine Entschädigung nach §56 des Infektionsschutzgesetzes, wenn vom Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet wurde und die Arbeitsleistung nicht im Home Office erbracht werden konnte. Die ausgezahlten Beträge wurden dem Arbeitgeber auf Antrag erstattet. Dieser Anspruch auf Entschädigung wurde nun durch das dritte Bevölkerungsschutzgesetz ausgeschlossen, wenn die Reise in das ausländische Risikogebiet vermeidbar ist. Eine Reise ist nach Definition des Gesetzes dann vermeidbar, wenn zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorliegen. Eine touristische Reise gilt deshalb stets als vermeidbar. Bei vielen anderen Fällen (z.B. Tod oder schwere Erkrankung eines Angehörigen) kann sich aber die Frage nach der Unvermeidbarkeit der Reise stellen. In solchen Fällen sollte stets vorab das Gespräch mit der verantwortlichen Führungskraft gesucht werden. Sollte es dabei zu Unklarheiten kommen, stehen der Wissenschaftliche Personalrat (wpr@uke.de) und das Bündnis Wissenschaft (corona@buendnis-wissenschaft.de) gerne für Beratung und Unterstützung zur Verfügung.