Leistungen des UKE in Krankheitsfall

Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss

Eine schwere Erkrankung oder ein Unfall können zu einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit führen. Damit stellen sich für die Betroffenen wichtige finanzielle Fragen, z.B. zu Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss.

Aufgrund von tarifvertraglichen Regelungen wird bei Beschäftigen am UKE das Entgelt im Krankheitsfall bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit für sechs Wochen (=42 Kalendertage) fortgezahlt. Dabei ist zu beachten, dass zeitlich getrennte Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund derselben Krankheit (Folgeerkrankungen) summiert werden. Wird insgesamt der Zeitraum von sechs Wochen überschritten, endet die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Beschäftigten haben Anspruch auf Krankengeld.

Beschäftigte in Elternzeit, deren Arbeitsverhältnis ruht, haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Nach Beendigung der Elternzeit lebt der Anspruch wieder auf, wobei die vorhergehende Arbeitsunfähigkeit während der Elternzeit nicht auf den Sechs-Wochen-Zeitraum angerechnet wird. Die Höhe der Entgeltfortzahlung wird auf Grundlage des Entgelts der drei vorangegangenen Kalendermonate berechnet.

Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung haben Beschäftigte bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche der Arbeitsunfähigkeit tarifvertraglichen Anspruch auf die Zahlung eines Krankengeldzuschusses durch das UKE. Dabei ist zu beachten, dass für die Ermittlung der Fristen (13. bzw. 39. Woche) alle Zeiten von Lohnfortzahlung und Krankengeldzuschuss innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres summiert werden.

Die Höhe des Krankengeldzuschusses entspricht bei gesetzlich Versicherten der Differenz zwischen dem von der Krankenkasse gezahlten Bruttokrankengeld und dem durchschnittlichen Nettoentgelt der drei vorangegangenen Kalendermonate. Hierbei gibt es einige Sonderregelungen, u.a. für nicht gesetzlich Versicherte. Nach Ablauf des Krankengeldzuschusses haben gesetzlich Versicherte weiterhin Anspruch auf Zahlung des Krankengeldes durch ihre Krankenkasse.

Das Krankengeld wird zwar grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, aber wegen derselben Krankheit längstens für 78 Wochen gezahlt. Diese Dauer verkürzt sich um Tage, an denen der Anspruch (z.B. wegen Entgeltfortzahlung) geruht hat. Nach Ablauf der Krankengeldzahlungen kann bei andauernder Arbeitsunfähigkeit eine Erwerbsminderungsrente oder zunächst Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit folgen.

Medizinische Fakultät fördert durch COVID‑19-Pandemie verzögerte Forschungsprojekte

Wie bereits im letzten Jahr stellt das Dekanat Mittel zur Verfügung, um drittmittelfinanzierte Doktorand:innen und befristet beschäftigte Postdoktorand:innen für einen angemessenen Zeitraum weiter zu beschäftigen. Voraussetzungen für die Antragstellung sind, dass das Beschäftigungsverhältnis ansonsten ausläuft, das Projekt durch die COVID‑19-Pandemie verzögert wurde, der Drittmittelgeber keine Anpassung der Förderdauer aufgrund der COVID‑19-Pandemie vorsieht und keine andere Möglichkeit zur Anschlussfinanzierung besteht. Die Antragstellung erfolgt beim Prodekanat für Forschung (Frau Dr. Klempahn, k.klempahn@uke.de) durch die Projektleitung und ist fortlaufend bis vorerst 6. April 2021 möglich.

Automatische Sperrung von E-Mail-Adressen nach Beendigung des Arbeitsvertrages

Aktuell laufen am UKE Vorbereitungen für die Einführung eines zentralen Identity- und Access-Management-Systems. Diese Vorbereitungen haben bereits zu einer wichtigen Änderung geführt: Die Benutzerkennungen und E-Mail-Adressen der Beschäftigten werden unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsvertrages deaktiviert. Die Sperrung erfolgt automatisch zum Austrittsdatum. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regelung ist, dass bei einem nahtlos anschließenden Vertrag die Kennungen bestehen bleiben. Bei einem späteren Wiedereintritt in das UKE können die alten Kennungen und E-Mail-Adressen nicht erneut verwendet werden. Für Personen ohne Arbeitsvertrag (z.B. Alumni, Studierende, Doktorand:innen, Gastwissenschaftler:innen, Stipendiat:innen) können aber Benutzerkennungen und E-Mail-Adressen mit der Kennzeichnung „ext“ (für „extern“) erstellt werden (z.B. a.schmidt.ext @ uke.de). Die Beantragung kann mit dem üblichen Formular des GB IT (mit Kennzeichnung als „Externe“) erfolgen. Mit einer solchen Benutzerkennung kann aber nicht auf Daten einer vorherigen Kennung für Beschäftigte zugegriffen werden.

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